Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallelgelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. bzw. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Etwa 250.000 Kunden verschiedener Bausparkassen haben derzeit Kündigungen ihrer alten Bausparverträge erhalten. Die Urteile des Bundesgerichtshofs bedeuten nicht unbedingt, dass die Kündigung auch rechtens ist. Es ist immer der jeweilige Einzelfall zu überprüfen, insbesondere, ob die Dauer von zehn Jahren seit der Zuteilung ordnungsgemäß von der Bausparkasse berücksichtigt wurde. In diesem Rahmen muss auch geprüft werden, ob der Zuteilungszeitpunkt richtig ermittelt ist.
Sollten Verträge ursprünglich als reine Geldanlagen verkauft worden sein und nicht in erster Linie als mögliches Bauspardarlehen und der Kunde hierüber noch Unterlagen besitzt, können Verbraucher dennoch noch gute Karten im Rechtsstreit mit den Bausparkassen haben.
Trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs ist daher eine anwaltliche Beratung im Einzelfall sinnvoll.
Rechtsanwältin Köhler
Fachanwältin für Verkehrsrecht und
Fachanwältin für Versicherungsrecht