Urlaub

Redaktioneller Beitrag der Kanzlei Stich, Dörr, Roth & Partner, Kandel, Rheinstr. 22

Lange Zeit bewegte sich das Urlaubsrecht in gefestigter Bahn bis von Seiten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundlegende Neuerungen erfolgten. Bei einer dauerhaften Erkrankung eines Arbeitnehmers konnte der Urlaub wegen krankheits-bedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden. Er verfiel spätestens am 31.03. des Folgejahres ersatzlos. Die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2009 änderte dies. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann Urlaub, der wegen Erkrankung nicht genommen werden kann, erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Dies führt nach der neuen Rechtsprechung dazu, dass der Arbeitgeber langzeiterkrankten Mitarbeitern nach deren Genesung Urlaub in erheblichem Umfang gewähren muss bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Großzahl von Urlaubstagen finanziell abgelten muss. Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers geht sogar der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben über. Die vorgenannten Entscheidungen des EuGH betreffen allein den gesetzlichen Mindesturlaub. Für darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub kann durch entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen die Entstehung des Abgeltungsanspruchs für diesen vertraglichen Mehrurlaub ausgeschlossen werden. Insoweit empfiehlt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Roland Stich, ausdrücklich eine entsprechende vertragliche Regelung. Gerade in Anbetracht dieser Rechtsprechung müssen die Grundsätze des Urlaubsrechts in einen Arbeitsvertrag unbedingt eingearbeitet werden. Hierbei muss man unterscheiden zwischen gesetzlichen Urlaub und darüber hinausgehendem vertraglichen Mehrurlaub.


Generell ist anzuraten, dass Arbeitsverträge ständig, insbesondere bei Neuabschlüssen überarbeitet werden müssen. Auf vergangene Vertragsmuster „zurückzugreifen“, erweist sich häufig als ein sehr großer Fehler, denn die Rechtsprechung, sowohl der deutschen Gerichte als auch des EuGH, befindet sich in Bewegung. Hierauf kann nur von Seiten der Arbeitnehmer als auch von Seiten der Arbeitgeber reagiert werden, wenn diese Rechtsprechung ständig beachtet wird. Es empfiehlt sich stets der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.


Rechtsanwalt Stich
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kandel