Helmpflicht für Radfahrer?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Stephanie Köhler

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl, nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen OLG Celle vom 12.02.2014, AZ.: 14 U 113/13.

Das OLG Celle weicht mit diesem Urteil ausdrücklich vom OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013, AZ.: 7 U 11/12, ab (vergl. unser Beitrag vom 18.06.2013). Es folgt damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Schleswiger Revisionsverfahren (AZ.: VI ZR 281/13) bleibt abzuwarten.